Gesetze / Gleichstellungsstatistikverordnung
GleiStatV§ 6 Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex
Stand: 30.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/6#abs-1 (1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/6#abs-2 (2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GleiStatV%202015/6#abs-3 (3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.